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Verbände

Die Unterhaltungsverbände in Sachsen-Anhalt führen die Unterhaltung an Gewässern 2. Ordnung durch. Diese Gewässer 2. Ordnung sind in der Regel kleinere Flüsse, Bäche und zahlreiche Gräben. Vorrangig besteht die Unterhaltung darin, den Wasserabfluss zu ermöglichen, da in weiten Teilen unseres Landes die Topografie recht eben ist und durch das Pflanzenwachstum der Wasserabfluss stark behindert wird. Gleichzeitig rückt auch der Wasserrückhalt immer stärker in den Fokus, da die Niederschläge in den Sommermonaten der letzten Jahre deutlich geringer ausgefallen sind.  Die Unterhaltungsverbände müssen nun den Zwiespalt zwischen Abfluss und Rückhalt überbrücken.

Je nach geographischer Lage sind die Unterhaltungsverbände unterschiedlich aufgestellt, da im Harz andere Bedingungen als in der Altmark herrschen. Einige Verbände sind daher mit eigener Technik und Personal zur Gewässerunterhaltung ausgerüstet, andere bedienen sich dagegen Dienstleistungsunternehmen.

 

Die Unterhaltungsverbände in Sachsen-Anhalt sind Körperschaften öffentlichen Rechts und organisieren und verwalten sich selbst. Die Rechtsaufsicht erfolgt über die Wasserbehörden der Landkreise. Da die Gewässerunterhaltung in den Verbänden als Körperschaft des öffentlichen Rechts in kommunaler Selbstverwaltung erfolgt und das Fachwissen innerhalb der Verbände vorhanden ist, ist eine Fachaufsicht nicht erforderlich. Die Unterhaltungsverbände sind in ihrem Dachverband Wasserverbandstag e.V. Bremen, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt organisiert, so dass ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch über aktuelle rechtliche, technische und politische Neuerungen sichergestellt ist.

 

Die Unterhaltungsverbände sind auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 des Vorschaltgesetzes zum Landeswassergesetz für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung im Land Sachsen-Anhalt vom 26.11.1991 (GVBl. LSA Nr. 39 S. 458-466) gegründet. Sie sind Wasser- und Bodenverbände im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) vom 12.02.1991 (BGBl. l S. 405 ff.) zuletzt geändert am 15.05.2002 durch Artikel 1 des 1. Gesetzes zur Änderung des Wasserverbandsgesetzes (BGBl. 1, Nr. 31 vom 22.05.2002, Seite 1578).