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Finanzierung

Finanziert werden die Unterhaltungsverbände über die Städte und Gemeinden, die mit ihrer Fläche innerhalb des Verbandes liegen. Der Anteil des Beitrages richtet sich nach dem Anteil der Fläche und nach Anzahl der Einwohner der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Die Städte und Gemeinden legen die Mitgliedsbeiträge auf die jeweiligen Grundstückeigentümer um. Dabei ist es unerheblich, ob das jeweilige Grundstück an einem Graben liegt. Hierbei wird unterschieden zwischen Grundstücken, die der Grundsteuer A unterliegen (land- und forstwirtschaftliche Nutzung) und Grundstücken die nicht der Grundsteuer A (meistens bebaute Grundstücke) unterliegen. In bebauten Gebieten fällt ein zusätzlicher Umlagesatz (Erschwernisbeitrag) an. Für landwirtschaftlich genutzten Flächen gilt nur der Flächenbeitrag.

 

Weiterhin erhebt der Unterhaltungsverband Mehrkosten in Bereichen, an denen die Unterhaltung erschwert wird. In der Regel ist dies an oder zwischen Grundstückseinfriedungen (Zäune, Hecken, Mauern usw.) aber auch an Gebäuden und anderen Anlagen der Fall. Diese Mehrkosten hat der Verursacher zu tragen, der in der Regel auch der Eigentümer des betroffenen Grundstücks ist. Das trifft in der Regel immer dann zu, wenn Mäharbeiten per Hand und nicht mit einem Traktor oder Bagger von ca. 16 t Gewicht ausgeführt werden können. Häufig ist der Grund der Erschwernis nicht auf dem Grundstück des Gewässers, sondern der Anlieger eines Grabens oder Flusses. Daher fallen Mehrkosten üblicherweise an, wenn die Zufahrt parallel zum Gewässer nicht gewährleistet wird.